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Große Lage, k(l)eine Rechtsgrundlage: VfGH kippt Rolle des Nationalen Weinkomitees
Gebäude des Verfassungsgerichtshofes
© VfGH/Achim Bieniek
  

Dieses Urteil geht runter wie ein kühler Grüner Veltliner an einem Sommerabend. Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung zu den Begriffen 'Erste Lage' und 'Große Lage' aufgehoben. Geklagt hatten 26 Winzerinnen und Winzer, und sie haben sich durchgesetzt. Das Nationale Weinkomitee darf nicht länger Behörde spielen, ohne dass ein Gesetz es dazu ermächtigt.

Wer darf eigentlich 'Große Lage' aufs Etikett schreiben?

Die Weinbezeichnungsverordnung sah in ? 1a vor, dass die Begriffe 'Erste Lage' und 'Große Lage' nur für DAC-Weine zulässig sind. Voraussetzung war, dass das Nationale Weinkomitee die Riede klassifiziert und der Landwirtschaftsminister sie per Verordnung festlegt. Das klingt nach Qualitätssicherung, hatte aber einen Haken. Lehnte das Komitee ab oder blieb es einfach untätig, konnte der Minister nichts tun. Er durfte die Entscheidung weder überprüfen noch eine andere Stelle betrauen. Die Klägerinnen und Kläger fanden das verständlicherweise wenig prickelnd, denn ohne Klassifizierung blieb ihnen die Bezeichnung strafbewehrt verwehrt.

Das Komitee als Behörde, aber ohne Gesetz

Die Höchstrichterinnen und Höchstrichter sahen das ähnlich. Das Komitee komme "nicht bloß die Stellung eines Sachverständigen" zu, sondern es sei derart in die Willensbildung eingebunden, dass seine Tätigkeit der Hoheitsverwaltung zuzuordnen sei. Eine solche Übertragung hoheitlicher Befugnisse finde "im Gesetz keine Deckung". Damit verstößt ? 1a WeinBVO gegen das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG). Zudem fehlte es an Weisungs- und Aufsichtsrechten des Ministers, was gegen Art. 20 Abs. 1 B-VG verstößt. Salopp gesagt: Wer Behörde sein will, braucht ein Gesetz und eine Leine.

Und jetzt? Ein Schluck Gelassenheit

Die aufgehobene Bestimmung tritt am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. Die Klassifizierung von Rieden ist damit nicht für immer begraben, sie braucht nur ein solides rechtliches Fundament. Das Landwirtschaftsministerium betont, es gehe um Aufwertung, nicht um Abwertung. Das lässt hoffen, dass ein neuer Anlauf rechtlich sauber gelingt. Für WeinfreundInnen heißt das: Die Lagen bleiben, wo sie sind, und der Wein schmeckt davon unbeeindruckt. Bis die Etiketten wieder mit 'Erste Lage' glänzen dürfen, empfiehlt sich Geduld, am besten mit einem guten Glas Riedenwein in der Hand.

[kjz]

Link zu: Das Erkenntnis des VfGH im Original (PDF)

Öffentliche Verhandlung des VfGH
© BKA/Florian Schrötter

VfGH Präsident Grabenwarter am Verfassungstag
© VfGH/Maximilian Rosenberger

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